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BGB § 1450 Gemeinschaftliche Verwaltung durch die Ehegatten

BGB § 1450 Gemeinschaftliche Verwaltung durch die Ehegatten

[ Auszug: (1) Wird das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, so sind die Ehegatten insbesondere nur gemeinschaftlich berechtigt, über das Gesamtgut zu ... ]